(1)Absatz eins,Anträge auf Erteilung der Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat alle für seine Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers, Warenbezeichnung mit Menge- und Wertangabe, Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifs, Ursprungsland, Handelsland, Liefertermin, Aufgabeort, Beförderungsart, Ort, Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Vertragspartners sowie die Unterschrift des Antragstellers. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen zum Nachweis der Angaben anzuschließen.Anträge auf Erteilung der Ausfuhrbewilligung gemäß Paragraph 8, sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat alle für seine Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers, Warenbezeichnung mit Menge- und Wertangabe, Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifs, Ursprungsland, Handelsland, Liefertermin, Aufgabeort, Beförderungsart, Ort, Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Vertragspartners sowie die Unterschrift des Antragstellers. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen zum Nachweis der Angaben anzuschließen.